Fundierte Bewertung der Insolvenzreife
Der IDW S11 Standard
Mit dem IDW S11 legt das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) einen überarbeiteten Standard zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen vor. Ziel ist es, die bestehenden Vorgaben zu konkretisieren, an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen und so eine praxisnahe und rechtssichere Grundlage für die Bewertung der Insolvenzreife von Unternehmen zu schaffen.
Der Standard ersetzt frühere Verlautbarungen wie den IDW PS 800 und behandelt detailliert die gesetzlichen Eröffnungsgründe gemäß §§ 17–19 InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zentrale Bestandteile des Dokuments sind u. a. die Erstellung und Auswertung von Finanzstatus und Finanzplänen, die Fortbestehensprognose, sowie spezielle Aspekte wie Cash-Pooling, die ex-post-Ermittlung von Zahlungsunfähigkeit oder die Beachtung insolvenzrechtlicher Antragspflichten im Lichte neuer gesetzlicher Entwicklungen (z. B. StaRUG).
Adressaten des Standards sind sowohl gesetzliche Vertreter von Unternehmen, die ihre Überwachungspflichten ernst nehmen müssen, als auch Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, die zur Beurteilung der Insolvenzreife hinzugezogen werden – etwa im Rahmen von Sanierungskonzepten oder zur Vermeidung von Haftungsrisiken.
Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzordnung unterscheidet drei zentrale Gründe, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen können:
TABS - TITLE
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsstockung, bei der lediglich eine kurzfristige und überwindbare Unterdeckung besteht.
Um klar zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung zu differenzieren, wird zunächst ein stichtagsbezogener Finanzstatus erstellt, dem anschließend ein zeitraumbezogener Finanzplan folgt.
Nach § 18 InsO stellt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren dar. Sie löst jedoch keine Pflicht zur Antragstellung aus, sondern gibt dem Schuldner lediglich die Möglichkeit, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Zudem ist die drohende Zahlungsunfähigkeit eine wichtige Zugangsvoraussetzung für den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG.
Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn zum Stichtag zwar keine Liquiditätslücke besteht, der Finanzplan jedoch zeigt, dass im Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose nach § 18 Abs. 2 InsO (üblicherweise 24 Monate) künftig nicht genügend Zahlungsmittel zur Deckung der fälligen Verpflichtungen vorhanden sein werden – die entstehende Liquiditätslücke aber grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen wie etwa Kapitalzuführungen geschlossen werden kann.
Nach § 18 InsO stellt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren dar. Sie löst jedoch keine Pflicht zur Antragstellung aus, sondern gibt dem Schuldner lediglich die Möglichkeit, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Zudem ist die drohende Zahlungsunfähigkeit eine wichtige Zugangsvoraussetzung für den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG.
Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn zum Stichtag zwar keine Liquiditätslücke besteht, der Finanzplan jedoch zeigt, dass im Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose nach § 18 Abs. 2 InsO (üblicherweise 24 Monate) künftig nicht genügend Zahlungsmittel zur Deckung der fälligen Verpflichtungen vorhanden sein werden – die entstehende Liquiditätslücke aber grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen wie etwa Kapitalzuführungen geschlossen werden kann.